Es lägen gewichtige Gründe vor, die für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Richtigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft sei in weiten Teilen unsachlich und halte einer näheren Prüfung nicht stand. Die Staatsanwaltschaft stelle unkritisch auf die Aussagen des Beschuldigten und dessen Tochter ab, obwohl an diesen erhebliche Zweifel angebracht seien. Der Tatverdacht der Tätlichkeit könne nicht als entkräftet gelten, zumal der Beschuldigte den Beschwerdeführer gemäss dessen Aussagen gemeinsam mit F.________ gegen das Auto gestossen habe.