Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte das Handy in der Hand des Beschwerdeführers gedreht habe, liesse sich dadurch kein Display eines Handys beschädigen. Zusammengefasst habe sich demnach weder ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde, noch sei durch die Vorgehensweise des Beschuldigten ein Tatbestand erfüllt. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren gegen den Beschuldigten ohne Befragung der Zeuginnen G.________ und H.________ nicht einstellen dürfen.