Ein kurzes Anfassen der Hand resp. ein kurzes Ergreifen der Hand allein genüge nicht, um von einer physischen Einwirkung auszugehen, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreite. Was den Vorwurf der Sachbeschädigung anbelange, sei nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte das Handy des Beschwerdeführers durch das Anfassen der Hand beschädigt haben soll. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte das Handy in der Hand des Beschwerdeführers gedreht habe, liesse sich dadurch kein Display eines Handys beschädigen.