und es bereits mehrfach zu polizeilichen Interventionen gekommen sei, wenig glaubhaft. Was den Vorwurf der Tätlichkeiten anbelange, so habe sich bezüglich des angeblichen Stosses des Beschwerdeführers gegen sein Fahrzeug kein Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Was das Anfassen des Armes des Beschwerdeführers anbelange, streite der Beschuldigte nicht ab, die Hand resp. den Arm des Beschwerdeführers kurz gehalten zu haben, um diesem zu verstehen zu geben, er solle aufhören zu fotografieren. Ein kurzes Anfassen der Hand resp.