Weiter plausibel erscheine, dass der Beschuldigte aus seinem BMW ausgestiegen sei, um seiner Tochter beizustehen, als der Beschwerdeführer ruckartig seine Fahrzeugtüre geöffnet habe. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sowohl vom Beschuldigten als auch von F.________ gegen sein Fahrzeug gestossen worden sei, wirke in Anbetracht der Umstände, dass sich offenbar in der Vergangenheit mehrere Eltern durch das Verhalten des Beschwerdeführers gestört gefühlt resp. Angst vor diesem gehabt hätten und es bereits mehrfach zu polizeilichen Interventionen gekommen sei, wenig glaubhaft.