3.3 In der Einstellungsverfügung betreffend den Beschuldigten führte die Staatsanwaltschaft aus, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten sei davon auszugehen, dass es am 1. März 2018 zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, als der Beschwerdeführer mit seinem Pickup am Fahrzeug des Beschuldigten habe vorbeifahren wollen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach F.________, nachdem sie herumgeschrien habe, versucht habe, seine Fahrzeugtüre zu öffnen und dabei mit den Füssen und den Fäusten gegen die Fahrzeugtüre geschlagen habe, erscheine wenig glaubwürdig (richtig: glaubhaft).