Als der Beschwerdeführer dann mit seinem Handy Fotos gemacht habe, habe er an seinen Arm gegriffen, damit er sie nicht weiter fotografiere. 3.2 Mit Verfügungen vom 6. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung sowie gegen F.________ wegen Tätlichkeiten ein. Gegen den Beschwerdeführer erliess sie am 12. November 2019 einen Strafbefehl wegen Nötigung mit folgendem Sachverhalt: A.________ und F.________ standen mit ihrem Fahrzeug links am Strassenrand, um den Sohn von Frau F.____