2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2018 gab der Privatkläger an, er sei am 1. März 2018 mit seinem Fahrzeug auf dem Weg nach Hause zum D.________ 12 in E.________ gewesen, als ihm auf der Höhe D.________ 4 ein BMW, der mitten auf der Strasse geparkt habe, die Durchfahrt versperrt habe. Er habe Fotos von dem BMW gemacht. In der Folge sei eine Frau (F.________) aus dem BMW ausgestiegen und habe ihn angeschrien. Er habe nicht darauf reagiert und die Tür seines Fahrzeuges nicht geöffnet.