Der Beschuldigte verzichtete innert gewährter Fristerstreckung auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die angefochtene Einstellungsverfügung sowie seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2018. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 24. Januar 2020 innert gewährte Fristerstreckung am bereits gestellten Rechtsbegehren fest.