Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung fortzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 9. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte verzichtete innert gewährter Fristerstreckung auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die angefochtene Einstellungsverfügung sowie seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2018.