Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 505 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2020 Besetzung Oberrichterin J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 6. November 2019 (BJS 18 20048) Erwägungen: 1. Am 6. November 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2019 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung fortzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 9. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte verzichtete innert gewährter Fristerstreckung auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die angefochtene Einstel- lungsverfügung sowie seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 18. April 2018. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 24. Januar 2020 innert gewährte Fristerstreckung am bereits gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das eingestellte Strafverfahren gründet auf einem Vorfall vom 1. März 2018 am D.________ 4 in E.________. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. August 2018 handelt es sich bei der Örtlichkeit am D.________ um eine schmale öffentliche Strasse, welche in einer Sackgasse endet. Kurz nach der Ein- fahrt in den D.________ befindet sich rechts (D.________ 4) ein grosses Einfamili- enhaus mit einer Spielgruppe. Aufgrund der Spielgruppe (Öffnungszeit: dreimal pro Woche von 08.30 – 11.30 Uhr) kommt es vor, dass die Eltern ihr Fahrzeug an der Strasse entlang kurz parkieren, um die Kinder in die Spielgruppe zu bringen resp. von dort wieder abzuholen. Dabei ist es gemäss Anzeigerapport in der Vergangen- heit schon mehrfach zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer als Anwoh- ner des D.________ und diversen Eltern gekommen. Unbestritten ist, dass es am 1. März 2018 einen Streit zwischen dem Beschwerdeführer, dem Beschuldigten und dessen Tochter F.________ gab. Die weiteren Schilderungen zur Vorfall ge- hen auseinander. Die Staatsanwaltschaft hat die Aussagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): 2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2018 gab der Privatkläger an, er sei am 1. März 2018 mit seinem Fahrzeug auf dem Weg nach Hause zum D.________ 12 in E.________ gewesen, als ihm auf der Höhe D.________ 4 ein BMW, der mitten auf der Strasse geparkt habe, die Durchfahrt versperrt habe. Er habe Fotos von dem BMW gemacht. In der Folge sei eine Frau (F.________) aus dem BMW ausgestiegen und habe ihn angeschrien. Er habe nicht darauf reagiert und die Tür seines Fahrzeuges nicht geöffnet. Die Frau habe versucht seine Fahrzeugtür zu öffnen und habe dabei mit den Füssen und den Fäusten gegen die Türe geschlagen. Danach sei der Lenker des BMW (der Beschuldigte) gekommen und habe sich zu der Frau begeben. Zu diesem Zeitpunkt sei er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, habe sein Handy genommen und ihnen gedroht die Polizei zu rufen, wenn sie nicht aufhören würden. Die Frau habe ihn sodann gegen sein Fahrzeug gestossen. Anschliessend habe der Mann ihn ebenfalls gegen sein Fahrzeug gestossen, habe nach dem Handy in seiner Hand gegriffen und dieses gedreht, wodurch der Bildschirm gebrochen sei. Er habe ihnen den gebrochenen Bildschirm gezeigt, aber keiner von beiden habe darauf reagiert. Das Fahrzeug sei danach einige Meter zurückgefahren und neben den Parkplätzen der Nachbarschaft parkiert worden. Am 24. Juni 2018 gab der Privatkläger gegenüber der Polizei sodann zu Protokoll, er habe am 1. März 2018 seinen Fotoapparat dabei gehabt, weil er schon länger ein Dossier für die Gemeinde E.________ bezüglich der Verkehrs- und Parksituation am D.________ vorbereite. Der Beschuldigte gab, konfrontiert mit den Vorwürfen des Privatklägers, anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2018 zu Protokoll, er sei zusammen mit seiner Tochter, F.________, zu der Spielgruppe im D.________ gefahren, um den Sohn seiner Tochter dort abzuholen. Er sei ans Ende der Sackgasse gefahren, habe dort gewendet und sei wieder zu der Liegenschaft der Spiel- gruppe gefahren, wo er kurz davor ganz an der linken Strassenseite angehalten habe. Er habe da- nach einen schwarzen Pickup kommen sehen. Auf der Höhe der Spielgruppe habe dieser plötzlich angehalten. Er habe ihm ein Handzeichen gemacht, dass er doch vorbeifahren solle, da es genügend Platz gehabt habe. Der Pickup sei nicht weitergefahren. Seine Tochter sei mit ihrem Sohn aus dem Gebäude gekommen, sei auf den Pickup zugegangen und habe den Fahrer gebeten weiterzufahren, damit sie wegfahren könnten. Der Pickup sei mitten auf der Strasse gestanden. Er habe dann gese- hen, wie der Fahrer versucht habe, die Türe gegen seine Tochter zu schlagen, worauf er ausgestie- gen sei und ebenfalls zum Pickup gelaufen sei. Der Fahrer sei dann ausgestiegen, habe sein Handy in die Höhe gehalten und habe Fotos gemacht, oder so getan als ob. Er habe ihn aufgefordert keine Fotos zu machen. Als dieser weiter Fotos gemacht habe, habe er kurz an seinen Arm gegriffen und ihn nochmals aufgefordert keine Fotos zu machen. Plötzlich habe dieser gesagt, dass jetzt sein Han- dy kaputt gegangen sei. Sie hätten sich anschliessend entfernt. Bis zum Eintreffen der Polizei hätten sie nicht wegfahren können, da er mitten auf der Strasse stehen geblieben sei. Herr B.________ sei wohl der Meinung, dass die Strasse privat sei, was nicht stimme. Seine Tochter habe ihm mehrmals gesagt, dass sie Angst vor ihm habe sowie andere Mütter auch. Er habe Herrn B.________ nur kurz an seine Hand gegriffen und habe damit klarstellen wollen, dass er keine Fotos machen soll. Er habe ihn weder geschlagen noch gestossen. Es sei kaum möglich, dass das Handydisplay kaputt gegan- gen sei. Das Handy sei nie zu Boden gefallen, es sei immer in der Hand von Herrn B.________ ge- wesen. Er könne kaum so fest drücken, dass ein Display eines Handys zu Bruch ginge. Er habe auch nicht gegen das Fahrzeug von Herrn B.________ getreten. F.________, die Tochter des Beschuldigten, gab gegenüber der Polizei am 22. Mai 2018 an, es habe schon seit längerer Zeit Probleme mit Herrn B.________ gegeben. Sie habe mehrfach das Gespräch mit ihm gesucht, er habe aber immer nur auf Französisch geflucht. Sie habe Angst vor ihm, da er ihr sehr unberechenbar erscheine. Am 1. März 2018 habe ihr Vater vor der Spielgruppe angehalten und sie sei ausgestiegen, um ihren Sohn abzuholen. In der Zwischenzeit habe ihr Vater das Fahrzeug 3 gewendet und habe ganz links am Strassenrand auf sie gewartet. Als sie aus der Spielgruppe ge- kommen sei, habe sie Herrn B.________ mit seinem Auto mitten auf der Strasse gesehen. Niemand habe vorbeifahren können. Herr B.________ sei im Auto gesessen und habe seine Kamera in die Hand genommen. Sie habe ihren Sohn ins Auto gesetzt und sei zum Fahrzeug von Herrn B.________ gegangen, da sie nicht hätten vorbeifahren können. Sie habe an die Fahrertüre geklopft. Er habe wie- der seine Kamera in die Hand genommen und habe Fotos gemacht. Plötzlich habe er ruckartig die Türe aufgestossen. In diesem Moment sei ihr Vater dazu gekommen. Herr B.________ sei dann auch ausgestiegen und habe seine Kamera und sein Handy in der Hand gehalten. Sie sei wieder zu ihrem Sohn gegangen. Sie habe nur gesehen, dass ihr Vater einmal kurz die Hand von Herrn B.________ gehalten habe. Was aber genau vorgefallen sei, könne sie nicht sagen. Sie sei niemals tätlich gegen Herrn B.________ geworden. Ob das Handy von Herrn B.________ einmal zu Boden gefallen sei, könne sie nicht sagen. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte am 18. März 2019 erneut polizeilich befragt worden ist, wobei er seine bereits getätigten Aussagen bestätigte. Er gab an, er habe die Hand des Beschwerdeführers nur gepackt, um diesem klar zu machen, dass er keine Fotos von ihnen zu machen habe. Er sei aus dem Auto gestiegen, weil der Beschwerdeführer seiner Tochter die Fahrertüre habe entgegenschlagen wollen. Er habe helfen wollen. Als der Beschwerdeführer dann mit seinem Handy Fotos gemacht habe, habe er an seinen Arm gegriffen, damit er sie nicht weiter fo- tografiere. 3.2 Mit Verfügungen vom 6. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung sowie gegen F.________ wegen Tätlichkeiten ein. Gegen den Beschwerdeführer erliess sie am 12. November 2019 einen Strafbefehl wegen Nötigung mit folgendem Sach- verhalt: A.________ und F.________ standen mit ihrem Fahrzeug links am Strassenrand, um den Sohn von Frau F.________ von der Spielgruppe abzuholen, als der Beschuldigte mit seinem Pickup in den D.________ einbog und in der Mitte der Strasse anhielt. Dabei liess der Beschuldigte seinen Pickup in der Mitte der Strasse stehen und fotografierte die angetroffene Situation, wodurch er dem Fahrzeug von A.________ und F.________ den Weg versperrte, wodurch er mindestens in Kauf nahm, die bei- den während mehreren Minuten an der Weiterfahrt zu behindern. 3.3 In der Einstellungsverfügung betreffend den Beschuldigten führte die Staatsanwalt- schaft aus, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten sei davon auszugehen, dass es am 1. März 2018 zu einer verbalen Auseinandersetzung ge- kommen sei, als der Beschwerdeführer mit seinem Pickup am Fahrzeug des Be- schuldigten habe vorbeifahren wollen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wo- nach F.________, nachdem sie herumgeschrien habe, versucht habe, seine Fahr- zeugtüre zu öffnen und dabei mit den Füssen und den Fäusten gegen die Fahr- zeugtüre geschlagen habe, erscheine wenig glaubwürdig (richtig: glaubhaft). Viel- mehr sei aufgrund der Vorgeschichte rund um die Spielgruppe und der überein- stimmenden Aussagen von F.________ und des Beschuldigten davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer durch das Fahrzeug des Beschuldigten auf seiner Heimfahrt gestört gefühlt habe und deshalb mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben sei und – anstatt vorbeizufahren oder den Beschuldigten zum Umparkie- ren zu bewegen – seine Kamera zwecks Dokumentation des angeblichen Fehlver- 4 haltens gezückt habe. F.________ habe ihre Fahrt nach dem Abholen ihres Soh- nes fortsetzen wollen, was ihr aufgrund des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in der Mitte der Strasse nicht möglich gewesen sei. Zudem dürfte sie sich durch das Fotografieren durch den Beschwerdeführer gestört gefühlt haben, was sie veran- lasst habe, an die Fahrertüre zu klopfen. Weiter plausibel erscheine, dass der Be- schuldigte aus seinem BMW ausgestiegen sei, um seiner Tochter beizustehen, als der Beschwerdeführer ruckartig seine Fahrzeugtüre geöffnet habe. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er sowohl vom Beschuldigten als auch von F.________ gegen sein Fahrzeug gestossen worden sei, wirke in Anbetracht der Umstände, dass sich offenbar in der Vergangenheit mehrere Eltern durch das Ver- halten des Beschwerdeführers gestört gefühlt resp. Angst vor diesem gehabt hät- ten und es bereits mehrfach zu polizeilichen Interventionen gekommen sei, wenig glaubhaft. Was den Vorwurf der Tätlichkeiten anbelange, so habe sich bezüglich des angeblichen Stosses des Beschwerdeführers gegen sein Fahrzeug kein Tat- verdacht gegen den Beschuldigten erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. Was das Anfassen des Armes des Beschwerdeführers anbelange, streite der Be- schuldigte nicht ab, die Hand resp. den Arm des Beschwerdeführers kurz gehalten zu haben, um diesem zu verstehen zu geben, er solle aufhören zu fotografieren. Ein kurzes Anfassen der Hand resp. ein kurzes Ergreifen der Hand allein genüge nicht, um von einer physischen Einwirkung auszugehen, die das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreite. Was den Vorwurf der Sachbe- schädigung anbelange, sei nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte das Handy des Beschwerdeführers durch das Anfassen der Hand beschädigt haben soll. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte das Handy in der Hand des Beschwerdeführers gedreht habe, liesse sich dadurch kein Display eines Handys beschädigen. Zusammengefasst habe sich demnach weder ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde, noch sei durch die Vorgehensweise des Beschuldigten ein Tatbestand erfüllt. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unrichtige und unvollständi- ge Feststellung des Sachverhalts. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren ge- gen den Beschuldigten ohne Befragung der Zeuginnen G.________ und H.________ nicht einstellen dürfen. Dass es die Staatsanwaltschaft abgelehnt ha- be, die einzige beim Vorfall anwesende unbeteiligte Person zu befragen, laufe dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider, zumal ihm auf der Gegen- seite zwei Personen gegenüberstünden, auf deren (für den Beschuldigten) entlas- tenden Aussagen sich die Staatsanwaltschaft abstütze. Die angefochtene Verfü- gung basiere zudem auf einer unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts. Es lä- gen gewichtige Gründe vor, die für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Richtigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Die Würdigung der Aussa- gen des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft sei in weiten Teilen un- sachlich und halte einer näheren Prüfung nicht stand. Die Staatsanwaltschaft stelle unkritisch auf die Aussagen des Beschuldigten und dessen Tochter ab, obwohl an diesen erhebliche Zweifel angebracht seien. Der Tatverdacht der Tätlichkeit könne nicht als entkräftet gelten, zumal der Beschuldigte den Beschwerdeführer gemäss dessen Aussagen gemeinsam mit F.________ gegen das Auto gestossen habe. Er habe dabei eine akute psychosomatische Belastungsreaktion erlitten. Entgegen 5 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei es zudem ohne Weiteres möglich, dass ein Handybildschirm zerspringe, wenn eine Person das Handy greife und dar- an drehe. Auch diesbezüglich könne der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht als entkräftet gelten, zumal dieser selber einräume, den Beschwerdeführer an der Hand gepackt zu haben. Eine Einstellung sei insbesondere auch deshalb nicht zulässig, da die Beweislage zweifelhaft sei. Stünden sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und gelinge es nicht, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder we- niger glaubhaft zu bewerten, sei in der Regel Anklage zu erheben. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, es liege auf der Hand, dass ein heftiger Stoss gegen den Beschwerdeführer bei dem von ihm zur Anzeige gebrachten Sachverhalt dazu hätte führen müssen, dass er hart am Fahrzeug angeprallt wäre, was wiederum mit Sicherheit zu einer leichten, vorübergehenden Störung seines Wohlbefindens geführt hätte. Der Beschwerdeführe sei bei seiner Erstbefragung in einem aufgebrachten Zustand gewesen. Unter diesen Umständen wäre es nur na- heliegend gewesen, wenn er bei seinen Aussagen den Fokus auf die Intensität der körperlichen Einwirkung gegen ihn gelegt hätte, wäre er denn tatsächlich massiv gestossen worden. Der Beschwerdeführer schildere bei seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall indes nur, vom Beschuldigten gegen sein Fahrzeug gestossen worden zu sein. Er habe keinen Begriff verwendet, der einen heftigen Stoss umschreiben würde und auch mit keinem Wort geltend gemacht, durch den Stoss in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt worden zu sein. Anlässlich der zwei- ten Befragung habe der Beschwerdeführer das Stossen durch den Beschuldigten nicht einmal mehr konkret geschildert. Auch der Beschwerde seien keine weiteren Hinweise zur Intensität des Stosses zu entnehmen. Es sei folglich davon auszuge- hen, dass – selbst wenn der Beschuldigte den Beschwerdeführer gegen das Fahr- zeug gestossen hätte – die Schwelle zur Tätlichkeit nicht überschritten worden sei. Was der Beschwerdeführer insgesamt schildere, gehe nicht über eine straflose Rempelei hinaus. Bereits aus diesem Grund sei die Verfahrenseinstellung in die- sem Punkt zu bestätigen. Der Beschwerdeführer mache geltend, der Handybild- schirm sei durch blosses Abdrehen des Mobiltelefons mit der Hand durch den Be- schuldigten beschädigt worden. Er bringe indessen nicht etwa vor, dass das Handy gegen das Fahrzeug geschlagen worden oder zu Boden gefallen sei. Ohne dass es hierzu weiterer Beweismassnahmen bedürfte, könne ausgeschlossen werden, dass ein intakter Handybildschirm durch blosses Berühren und Abdrehen des Telefons in der Weise beschädigt werden könne, wie es beim Telefon des Beschwerdefüh- rers geschehen sei. Der Druck, den man mit der Hand auf ein Mobiltelefon ausü- ben könne, sei nicht ausreichend, um einen Bildschirm zu zersplittern. Weitere Ausführungen zur Beschwerde würden sich demnach erübrigen. Eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers oder seiner Mieterin würde an diesen Er- kenntnissen nichts ändern, weshalb die beantragten Beweismassnahmen zu Recht abgelehnt worden seien. 3.6 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, der Beschuldigte habe ihn im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gestossen, wobei er gegen sein Fahrzeug ge- drückt worden sei. Dieses Verhalten überschreite das gesellschaftlich geduldete Mass an körperlicher Einwirkung auf eine andere Person wesentlich. Es hebe sich deutlich von einem Schubsen im Gedränge, einem freundschaftlichen Klaps oder 6 harmlosen Stoss ab. Die Handlung des Beschuldigten stelle eine eindeutig aggres- sive Kraftentfaltung dar. Dass ein Stoss im Übrigen nicht zwingend besonders hef- tig sein müsse, um den Tatbestand der Tätlichkeit zu erfüllen, zeige ein Blick in die Rechtsprechung. Es werde bestritten, dass der Stoss nicht heftig gewesen sein sol- le. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Stösse bei seiner ersten po- lizeilichen Befragung nicht explizit als heftig umschrieben habe, könne nicht zu die- sem Schluss führen. Vielmehr dürfe ihm nicht zu seinem Nachteil gereichen, dass er von der Polizei nicht nach der Heftigkeit des Stosses gefragt worden sei. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb es per se nicht möglich sein solle, dass ein intakter Bildschirm eines Mobiltelefons durch Abdrehen mit der Hand beschädigt werden könne. Es sei allgemein bekannt, dass Bildschirme von Smartphones wenig wider- standsfähig seien. Gerade bei dünnen Smartphones wie demjenigen des Be- schwerdeführers sei es ohne weiteres vorstellbar, dass bei einer Auseinanderset- zung, bei der eine Person versucht, der anderen das Handy aus der Hand zu reis- sen und diese sich wehrt, das Handy derart verdreht werde, dass das Bildschirm- glas zerspringe. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt oder kein Straftatbestand erfüllt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regeln, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). 4.2 Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1034/2018 vom 13. Mai 2015 E. 2.3.2). 4.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen dabei keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 308 StPO). 7 4.4 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädi- gung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der ge- ringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines ande- ren Menschen. Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 126 StGB). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Das Bun- desgericht nimmt eine Tätlichkeit dann an, «wenn das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen über- schritten wird», dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2; 117 IV 14 E. 2a/bb). Ob ein Eingriff in die körperliche Unver- sehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc). Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige. Als weitere typische Beispie- le können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Begiessen mit Flüssigkeiten usw. gelten. Demgegenüber gel- ten der freundschaftliche, oft auch anerkennende Schlag auf den Rücken, der harmlos-aufschreckende Stoss oder Box in die Rippen etc. noch nicht als Tätlich- keiten, auch wenn sie recht heftig ausfallen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 126 StGB). Noch keine Tätlichkeiten sind ebenfalls harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc). 4.5 Der Sachbeschädigung macht sich gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht be- steht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 4.6 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung einzustellen ist, da kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, resp. da durch die Vorge- hensweise des Beschuldigten kein Tatbestand erfüllt sei, kann nicht gefolgt wer- den. Vorliegend stehen den Aussagen des Beschwerdeführers die gegensätzlichen Aussagen des Beschuldigten und dessen Tochter entgegen. Die Staatsanwalt- schaft hat die Aussagen des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft bezeichnet. Zur Begründung verweist sie auf die Vorgeschichte rund um die Spielgruppe und die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Tochter. Es trifft zu, dass im Anzeigerapport vom 8. August 2018 vermerkt worden ist, dass es schon mehrfach zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer (Anwohner D.________) und diversen Eltern gekommen ist. Dabei erfolgten offenbar auch schon polizeiliche Interventionen, welche indes jeweils ohne Anzeige geregelt wer- den konnten. Dass auch andere Eltern vom Beschwerdeführer Angst gehabt hät- ten, ist demgegenüber nicht objektiviert. Dieser Einwand gründet einzig auf den Aussagen von F.________ (vgl. Z. 26 f.; 55 ff. des Protokolls der Einvernahme von F.________ vom 23. Mai 2018; vgl. auch Z. 50 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschuldigten vom 12. April 2018). Zudem ist betreffend die übereinstimmen- 8 den Aussagen des Beschuldigten und seiner Tochter festzuhalten, dass auch ge- gen F.________ ein separates Strafverfahren wegen Tätlichkeiten z.N. des Be- schwerdeführers geführt wird. Sie hat ihre Aussagen als ebenfalls beschuldigte Person gemacht, weshalb diese mit Vorsicht zu geniessen sind. Allein aufgrund der vorstehenden Feststellungen kann jedenfalls derzeit nicht geschlossen werden, die Aussagen des Beschwerdeführers erschienen unglaubhaft. Es liegt zurzeit noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. Der Beschwerdeführer hat bereits anlässlich der ersten Befragung vom 1. März 2018 ausgesagt, dass sich seine Ehefrau beim fraglichen Vorfall ebenfalls im Fahrzeug befunden habe (vgl. Z. 22 f. des Einvernahmeprotokolls; vgl. ebenso Z. 47 f. des Protokolls der Einvernahme vom 25. Juni 2018). Mit Schreiben vom 29. März 2018 zu Handen der Kantonspoli- zei Bern (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 13. August 2018) verwies er erneut auf seine Ehefrau, welche den Vorfall bezeugen könne. Zudem könne auch seine Mieterin, H.________, sachdienliche Aussagen machen, da er mit dieser zum Zeit- punkt des tätlichen Angriffs via Freisprechanlage telefoniert habe und sie mitbe- kommen habe, wie er plötzlich angeschrien worden sei. H.________ habe sich Sorgen um ihn gemacht, als kurz darauf das Gespräch abgebrochen sei (vgl. auch Z. 107 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Beschwer- deführers, dass das vorliegende Strafverfahren nicht ohne vorgängige Einvernah- me der genannten Personen abgeschlossen werden kann. Es erscheint nicht ge- rechtfertigt, bereits aufgrund der bisher getätigten Ermittlungen, welche sich in der Einvernahme des Beschwerdeführers, des Beschuldigten und von F.________ er- schöpfen, in antizipierter Beweiswürdigung und unter Verzicht auf die beim Vorfall ebenfalls anwesende, unbeteiligte Ehefrau des Beschwerdeführers und von H.________, welche zumindest den Beginn der verbalen Auseinandersetzung akustisch mitbekommen haben soll, davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er vom Beschuldigten und seiner Tochter geschildert wird. Zur Beurteilung der Frage, ob die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft er- scheinen, sind vielmehr die Einvernahmen von G.________ und H.________ indi- ziert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers als unmittelbar am Vorfall anwesende Person kann insbesondere Aussagen dazu machen, wie es zur Auseinanderset- zung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten sowie deren Toch- ter gekommen ist und ob resp. wie heftig der Beschwerdeführer vom Beschuldigten gegen das Fahrzeug gestossen worden ist und wie der Beschuldigte die Hand re- sp. den Arm des Beschwerdeführers mit dem Mobiltelefon ergriffen hat. Zusätzlich kann sie allenfalls auch Auskunft über den Zustand des Mobiltelefons des Be- schwerdeführers unmittelbar vor der geltend gemachten körperlichen Auseinander- setzung geben. Auch H.________ kann Ausführungen dazu machen, ob sie tatsächlich akustisch mitbekommen hat, wie der Beschwerdeführer von F.________ angeschrien worden ist, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würde, oder ob es sich hierbei nur um eine freundliche Aufforderung ge- handelt hat, wie es von dieser geschildert wird. Durch die Einvernahme von G.________ und H.________ könnte folglich das vorläufig von der Staatsanwalt- schaft festgestellte Beweisergebnis noch im gegenteiligen Sinn beeinflusst werden. Erst nach der Einvernahme dieser beiden Personen kann abschliessend beurteilt 9 werden, ob die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen oder nicht. Soweit die Staatsanwaltschaft in der im Nachgang an die Einstellungsverfügung er- lassenen Verfügung betreffend die Abweisung der Beweisanträge ausführt, es sei davon auszugehen, dass die Aussagen der Ehefrau von jenen des Beschwerdefüh- rers kaum abweichen dürften und deshalb auch keine neuen fallrelevanten Er- kenntnisse zu liefern vermöchten, ist ihr entgegenzuhalten, dass G.________ im- merhin förmlich als Zeugin einvernommen würde und ihr nicht von vornherein un- terstellt werden kann, dass sie in unkritischer Weise einfach die Aussagen ihres Ehemannes bestätigen würde. Weiter kommt hinzu, dass vorliegend auch eine zusätzliche Einvernahme des Be- schwerdeführers angezeigt ist. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet ihren An- trag auf Abweisung der Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer weder in den Einvernahmen noch im Beschwerdeverfahren eine Heftigkeit des Stosses be- schrieben habe. Die Schwelle zur Tätlichkeit sei daher nicht überschritten. Der Be- schwerdeführer hat anlässlich seiner ersten Einvernahme am 1. März 2018 ausgeführt «la femme m’a alors poussé contre ma voiture puis l’homme m’a à son tour pousse puis il a attrapé le Natel que je tenais et l’a fait pivoter, ce qui a birsé l’écran» (vgl. Z. 38 f. des Protokolls der Einvernahme vom 1. März 2018). Gestützt auf diese Aussagen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich einen leichten Stoss umschrieben hat, welcher kei- ne Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB darstellen würde (vgl. E. 4.4 hiervor). Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer zur Intensität des Stosses erst gar nicht geäussert resp. er wurde hierzu nicht näher befragt. Allein der Begriff «pousser» impliziert noch keine leichte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Auch die zweite Einvernahme des Beschwerdeführers lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen lediglich leichten Stoss zu. Die zweite Befragung des Be- schwerdeführers erfolgte nicht in seiner Funktion als Privatkläger, sondern als be- schuldigte Person (Strafverfahren wegen Nötigung zum Nachteil der Beschuldigten und ihres Vaters). Dazumal war ein anderer Sachverhaltskomplex – die Hinderung an der Weiterfahrt – das Hauptthema der Befragung. Auch anlässlich dieser Befra- gung hat der Beschwerdeführer aber immerhin erwähnt, dass es zu der gemäss Anzeige erwähnten Auseinandersetzung gekommen sei (vgl. Z. 50 des Einvernah- meprotokolls vom 25. Juni 2018). Die Kantonspolizei Bern hat die tätliche Ausein- andersetzung in der Folge offensichtlich nicht weiter zum Thema gemacht, wie sich aus der nachfolgenden Fragestellung im Einvernahmeprotokoll ergibt. Spätestens nachdem am 29. März 2018 förmlich der Strafantrag auch wegen Tätlichkeiten vor- gelegen hat, hätte der Beschwerdeführer betreffend die Heftigkeit des Stosses ein- gehender befragt werden müssen. Allein mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er vom Beschuldigten gestossen worden sei, kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vorliegt, d.h. ob damit das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wurde. Der Sachverhalt ist insoweit noch nicht klar und bedarf weiterer Abklärung. Immerhin soll es sich bei der geltend gemach- ten Tätlichkeit um einen Stossen gegen das Auto im Nachgang an eine verbale Auseinandersetzung gehandelt haben und der Vorfall hatte den Beschwerdeführer offenbar derart aufgebracht, dass er umgehend nach der Auseinandersetzung die 10 Polizei rief und gleichentags das Notfallzentrum der Klinik J.________ aufsuchte (vgl. Z. 51 und 99 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 25. Juni 2018; vgl. auch den Arztbericht über die notfallmässige Behandlung vom 1. März 2018 [akute psycho- somatische Belastungsreaktion]). Ebenfalls unklar ist, wie der Beschuldigte den Arm resp. die Hand des Beschwerdeführers ergriffen hat. Es ist Aufgabe der Straf- verfolgungsbehörde, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Indem die Staatsan- waltschaft es bei der Aussage des Beschwerdeführers beliess und keine weiterge- henden Abklärungen zur Intensität des Stosses sowie des Ergreifens des Armes resp. der Hand machte, ist sie ihrer Ermittlungstätigkeit nur unzureichend nachge- kommen. Auch insoweit liegt derzeit noch ein unvollständiges Beweisergebnis vor. Was die angezeigte Sachbeschädigung anbelangt, ist – auch wenn es wenig wahr- scheinlich erscheint – nicht von vornherein gänzlich auszuschliessen, dass das Display eines dünnen Mobiltelefons durch starken Druck resp. Abdrehen kaputt gehen kann. Angesichts dessen ist es vorliegend angezeigt, das Verfahren auch betreffend die geltend gemachte Sachbeschädigung zurückzuweisen, damit die Staatsanwaltschaft umfassend beurteilt, ob die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt glaubhaft erscheinen. 4.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfü- gung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird die erwähnten zusätzlichen Ermitt- lungshandlungen (Einvernahme G.________, H.________ und des Beschwerde- führers) durchführen. Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärtet, weil die Aussagen des Beschwerdeführers als un- glaubhaft erscheinen resp. weil der erstellte Sachverhalt keinen Straftatbestand er- füllt, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung erwägen. An- dernfalls wird nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erhoben werden und die Würdigung dem urteilenden Gericht überlassen werden müssen (vgl. E. 4.2 hiervor). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO [analog]). Rechtsanwalt C.________ macht mit Kostennote vom 5. Februar 2020 ein Honorar von CHF 3‘426.80 geltend (Aufwand von 11 Stunden 30 Minuten à CHF 270.00, ausmachend CHF 3‘181.80, zuzüglich 7 % MWST, ausmachend CHF 245.00, sowie Auslagen von CHF 76.80). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsge- setzes (KAG; BSG 168.11) erscheint die geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Dies aus folgenden Gründen: Zunächst ist festzuhalten, dass nebst dem vorliegenden Beschwerdeverfahren be- treffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten parallel auch ein Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen dessen Tochter bezüglich desselben Vorfalls hängig ist (Verfahrens-Nr. BK 19 11 404). Der Beschwerdeführer bringt in beiden Beschwerden nahezu dieselben Ar- gumente vor und diese sind inhaltlich praktisch identisch. Er konnte folglich aus Wissen und Aktenkenntnis des jeweils anderen Strafverfahrens schöpfen, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, in beiden Verfahren einen vollen Aufwand zuzusprechen. Der Aufwand ist vielmehr anteilsmässig zu kürzen. Rechtsanwalt C.________ macht in beiden Verfahren in grösserem Umfang Aufwendungen für das Aktenstu- dium und die Redaktion der Rechtsschriften inkl. Abschlussarbeiten geltend (vor- liegend insgesamt 11 Stunden, wobei teilweise in denselben Aufwandpositionen auch noch ein nicht näher ausgewiesener Aufwand für Korrespondenz aufgeführt wird). Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durch- schnittlich) und der Schwere der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (unter- durchschnittlich) als übersetzt. Vorliegend ging es lediglich um die Fragen, ob auf die Aussagen des Beschuldigten und seiner Tochter abgestellt werden kann oder ob es ergänzender Beweismassnahmen bedarf. Zudem war zu prüfen, ob der ent- sprechend gemachte Stoss des Beschuldigten eine Tätlichkeit darstellt und ob durch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arm-/Handgreifen des Be- schuldigten das Mobiltelefon beschädigt werden konnte. Hierbei handelte es sich um keine komplexen Fragestellungen. Der Aktenumfang ist ferner sehr gering und auch die Einstellungsverfügung sowie die Stellungnahmen der Generalstaatsan- waltschaft und des Beschuldigten beinhalten nur wenige Seiten. Die Beschwerde- kammer in Strafsachen hält demnach für das Beschwerdeverfahren einen Zeitauf- wand von maximal 8 Stunden als angemessen, aufgeteilt in etwa wie folgt: • 2 Stunden bezüglich Aktenstudium (Einstellungsverfügung, Beweisverfügung, Verfügungen der Beschwerdekammer in Strafsachen, Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten); • 5 Stunden bezüglich Redigieren der Beschwerde und der Replik (inkl. Ab- schlussarbeiten); • 1 Stunde bezüglich Korrespondenz. Die Honorarnote ist nach dem Gesagten um 3 Stunden und 50 Minuten auf 8 Stunden à CHF 270.00 zu kürzen. Hinzuzurechnen sind die notwendigen Ausla- gen von CHF 55.90 sowie die MWST von 7.7 %. Es resultiert eine Entschädigung von CHF 2‘409.05. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 6. November 2019 (BJS 18 20048) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, die Strafun- tersuchung gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘409.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten) Bern, 10. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13