1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. November 2019 (BJS 18 20049) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘095.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.