Vorliegend ging es lediglich um die Fragen, ob auf die Aussagen der Beschuldigten und ihres Vaters abgestellt werden kann oder ob es ergänzender Beweismassnahmen bedarf. Zudem war zu prüfen, ob der geltend gemachte Stoss der Beschuldigten eine Tätlichkeit darstellt. Hierbei handelte es sich um keine komplexen Fragestellungen. Der Aktenumfang ist ferner sehr gering und auch die Einstellungsverfügung sowie die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten beinhalten nur wenige Seiten.