Er konnte folglich aus Wissen und Aktenkenntnis des jeweils anderen Strafverfahrens schöpfen, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, in beiden Verfahren einen vollen Aufwand zuzusprechen. Der Aufwand ist vielmehr anteilsmässig zu kürzen. Rechtsanwalt C.________ macht in beiden Verfahren in grösserem Umfang Aufwendungen für das Aktenstudium und die Redaktion der Rechtsschriften inkl. Abschlussarbeiten geltend (vorliegend insgesamt 10 Stunden 10 Minuten, wobei teilweise in denselben Aufwandpositionen auch noch ein nicht näher ausgewiesener Aufwand für Korrespondenz aufgeführt wird).