Dies aus folgenden Gründen: Zunächst ist festzuhalten, dass nebst dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte parallel auch ein Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen deren Vater bezüglich desselben Vorfalls hängig ist (Verfahrens-Nr. BK 19 405). Der Beschwerdeführer bringt in beiden Beschwerden nahezu dieselben Argumente vor und diese sind inhaltlich praktisch identisch. Er konnte folglich aus Wissen und Aktenkenntnis des jeweils anderen Strafverfahrens schöpfen, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, in beiden Verfahren einen vollen Aufwand zuzusprechen.