10 i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) erscheint die geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Dies aus folgenden Gründen: Zunächst ist festzuhalten, dass nebst dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte parallel auch ein Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen deren Vater bezüglich desselben Vorfalls hängig ist (Verfahrens-Nr.