Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht gegen die Beschuldigte erhärtet, weil die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erscheinen, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung erwägen. Andernfalls wird nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erhoben und die Würdigung dem urteilenden Gericht überlassen werden müssen (vgl. E. 4.2 hiervor).