vgl. auch den Arztbericht über die notfallmässige Behandlung vom 1. März 2018 [akute psychosomatische Belastungsreaktion]). Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Indem die Staatsanwaltschaft es bei der Aussage des Beschwerdeführers beliess und keine weitergehenden Abklärungen zur Intensität des Stosses machte, ist sie ihrer Ermittlungstätigkeit nur unzureichend nachgekommen. Auch insoweit liegt derzeit noch ein unvollständiges Beweisergebnis vor. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben.