Der Sachverhalt ist insoweit noch nicht klar und bedarf weiterer Abklärung. Immerhin soll es sich bei der geltend gemachten Tätlichkeit um einen Stossen gegen das Auto im Nachgang an eine verbale Auseinandersetzung gehandelt haben und der Vorfall hatte den Beschwerdeführer offenbar derart aufgebracht, dass er umgehend nach der Auseinandersetzung die Polizei rief und gleichentags das Notfallzentrum der Klinik J.________ aufsuchte (vgl. Z. 51 und 99 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 25. Juni 2018; vgl. auch den Arztbericht über die notfallmässige Behandlung vom 1. März 2018 [akute psychosomatische Belastungsreaktion]).