Die Kantonspolizei Bern hat die tätliche Auseinandersetzung in der Folge offensichtlich nicht weiter zum Thema gemacht, wie sich aus der nachfolgenden Fragestellung im Einvernahmeprotokoll ergibt. Spätestens nachdem am 29. März 2018 förmlich der Strafantrag auch wegen Tätlichkeiten vorgelegen hat, hätte der Beschwerdeführer betreffend die Heftigkeit des Stosses eingehender befragt werden müssen. Allein mit der Aussage des Beschwerdeführers, dass er von der Beschuldigten gestossen worden sei, kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob eine Tätlichkeit im Sinne von Art.