Auch die zweite Einvernahme des Beschwerdeführers lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen lediglich leichten Stoss zu. Die zweite Befragung des Beschwerdeführers erfolgte nicht in seiner Funktion als Privatkläger, sondern als beschuldigte Person (Strafverfahren wegen Nötigung zum Nachteil der Beschuldigten und ihres Vaters). Dazumal war ein anderer Sachverhaltskomplex – die