(vgl. Z. 38 f. des Protokolls der Einvernahme vom 1. März 2018). Gestützt auf diese Aussagen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer lediglich einen leichten Stoss umschrieben hat, welcher keine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB darstellen würde (vgl. E. 4.4 hiervor). Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer zur Intensität des Stosses erst gar nicht geäussert resp. er wurde hierzu nicht näher befragt. Allein der Begriff «pousser» impliziert noch keine leichte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit. Auch die zweite Einvernahme des Beschwerdeführers lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen lediglich leichten Stoss zu.