Weiter kommt hinzu, dass vorliegend auch eine zusätzliche Einvernahme des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer weder in den Einvernahmen noch im Beschwerdeverfahren eine Heftigkeit des Stosses beschrieben habe. Die Schwelle zur Tätlichkeit sei daher nicht überschritten. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner ersten Einvernahme am 1. März 2018 ausgeführt «la femme m’a alors poussé contre ma voiture puis l’homme m’a à son tour pousse…» (vgl. Z. 38 f. des Protokolls der Einvernahme vom 1. März 2018)