Soweit die Staatsanwaltschaft in der im Nachgang an die Einstellungsverfügung erlassenen Verfügung betreffend die Abweisung der Beweisanträge ausführt, es sei davon auszugehen, dass die Aussagen der Ehefrau von jenen des Beschwerdeführers kaum abweichen dürften und deshalb auch keine neuen fallrelevanten Erkenntnisse zu liefern vermöchten, ist ihr entgegenzuhalten, dass G.________ immerhin förmlich als Zeugin einvernommen würde und ihr nicht von vornherein unterstellt werden kann, dass sie in unkritischer Weise einfach die Aussagen ihres Ehemannes bestätigen würde. Weiter kommt hinzu, dass vorliegend auch eine zusätzliche Einvernahme des Beschwerdeführers angezeigt ist.