Zudem könne auch seine Mieterin, H.________, sachdienliche Aussagen machen, da er mit dieser zum Zeitpunkt des tätlichen Angriffs via Freisprechanlage telefoniert habe und sie mitbekommen habe, wie er plötzlich angeschrien worden sei. H.________ habe sich Sorgen um ihn gemacht, als kurz darauf das Gespräch abgebrochen sei (vgl. auch Z. 107 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das vorliegende Strafverfahren nicht ohne vorgängige Einvernahme der genannten Personen abgeschlossen werden kann.