Es liegt zurzeit noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor. Der Beschwerdeführer hat bereits anlässlich der ersten Befragung vom 1. März 2018 ausgesagt, dass sich seine Ehefrau beim fraglichen Vorfall ebenfalls im Fahrzeug befunden habe (vgl. Z. 22 f. des Einvernahmeprotokolls; vgl. ebenso Z. 47 f. des Protokolls der Einvernahme vom 25. Juni 2018). Mit Schreiben vom 29. März 2018 zu Handen der Kantonspolizei Bern (Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 13. August 2018) verwies er erneut auf seine Ehefrau, welche den Vorfall bezeugen könne. Zudem könne auch seine Mieterin, H._______