Zudem ist betreffend die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und ihres Vaters festzuhalten, dass auch gegen F.________ ein separates Strafverfahren wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung z.N. des Beschwerdeführers geführt wird. Er hat seine Aussagen als ebenfalls beschuldigte Person gemacht, weshalb diese mit Vorsicht zu geniessen sind. Allein aufgrund der vorstehenden Feststellungen kann jedenfalls derzeit nicht geschlossen werden, die Aussagen des Beschwerdeführers erschienen unglaubhaft. Es liegt zurzeit noch kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vor.