Die Staatsanwaltschaft hat die Aussagen des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft bezeichnet. Zur Begründung verweist sie auf die Vorgeschichte rund um die Spielgruppe und die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und ihres Vaters. Es trifft zu, dass im Anzeigerapport vom 8. August 2018 vermerkt worden ist, dass es schon mehrfach zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer (Anwohner D.________) und diversen Eltern gekommen ist. Dabei erfolgten offenbar auch schon polizeiliche Interventionen, welche indes jeweils ohne Anzeige geregelt werden konnten.