Noch keine Tätlichkeiten sind ebenfalls harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc). 4.5 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten einzustellen ist, da kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kann nicht gefolgt werden. Vorliegend stehen den Aussagen des Beschwerdeführers die gegensätzlichen Aussagen der Beschuldigten und ihres Vaters entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat die Aussagen des Beschwerdeführers als wenig glaubhaft bezeichnet.