7 harmlos-aufschreckende Stoss oder Box in die Rippen etc. noch nicht als Tätlichkeiten, auch wenn sie recht heftig ausfallen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 126 StGB). Noch keine Tätlichkeiten sind ebenfalls harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc).