117 IV 14 E. 2a/bb). Ob ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc). Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige. Als weitere typische Beispiele können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Begiessen mit Flüssigkeiten usw. gelten. Demgegenüber gelten der freundschaftliche, oft auch anerkennende Schlag auf den Rücken, der