126 StGB). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Das Bundesgericht nimmt eine Tätlichkeit dann an, «wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird», dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2; 117 IV 14 E. 2a/bb).