Es werde bestritten, dass der Stoss nicht heftig gewesen sein soll. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Stösse bei seiner ersten polizeilichen Befragung nicht explizit als heftig umschrieben habe, könne nicht zu diesem Schluss führen. Es dürfe ihm nicht zu seinem Nachteil gereichen, dass er von der Polizei nicht nach der Heftigkeit des Stosses gefragt worden sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage