Als der Beschwerdeführer aus dem Auto gestiegen sei, habe sie ihn gegen sein Fahrzeug gestossen. Dieses Verhalten überschreite das gesellschaftlich geduldete Mass an körperlicher Einwirkung auf eine andere Person wesentlich. Es hebe sich deutlich von einem Schubsen im Gedränge, einem freundschaftlichen Klaps oder harmlosen Stoss ab. Die Handlung der Beschuldigten stelle eine eindeutig aggressive Kraftentfaltung dar. Dass ein Stoss nicht zwingend besonders heftig sein müsse, um den Tatbestand der Tätlichkeit zu erfüllen, zeige ein Blick in die Rechtsprechung. Es werde bestritten, dass der Stoss nicht heftig gewesen sein soll.