Bereits aus diesem Grund sei die Verfahrenseinstellung zu bestätigen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Beschwerde erübrigen würden. Eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers oder seiner Mieterin würde an dieser Erkenntnis nichts ändern, weshalb die beantragten Beweismassnahmen zu Recht abgelehnt worden seien. 3.6 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Beschuldigte sei schreiend auf sein Auto zugelaufen, habe mehrmals versucht, die Fahrertüre aufzureissen und habe gegen das Auto geschlagen oder getreten. Als der Beschwerdeführer aus dem Auto gestiegen sei, habe sie ihn gegen sein Fahrzeug gestossen.