Auch der Beschwerde seien keine weiteren Hinweise zur Intensität des Stosses zu entnehmen. Es sei folglich davon auszugehen, dass – selbst wenn die Beschuldigte den Beschwerdeführer gegen das Fahrzeug gestossen hätte – die Schwelle zur Tätlichkeit nicht überschritten worden sei. Was der Beschwerdeführer schildere, gehe nicht über eine straflose Rempelei hinaus. Bereits aus diesem Grund sei die Verfahrenseinstellung zu bestätigen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Beschwerde erübrigen würden.