Der Beschwerdeführer schildere bei seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall indes nur, von der Beschuldigten gegen sein Fahrzeug gestossen worden zu sein. Er habe keinen Begriff verwendet, der einen heftigen Stoss umschreiben würde und auch mit keinem Wort geltend gemacht, durch den Stoss in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt worden zu sein. Anlässlich der zweiten Befragung habe der Beschwerdeführer das Stossen durch die Beschuldigte nicht einmal mehr konkret geschildert. Auch der Beschwerde seien keine weiteren Hinweise zur Intensität des Stosses zu entnehmen.