Die Staatsanwaltschaft stelle unkritisch auf die Aussagen der Beschuldigten und deren Vater ab, obwohl an diesen erhebliche Zweifel angebracht seien. Der Tatverdacht der Tätlichkeit könne nicht als entkräftet gelten, zumal die Beschuldigte den Beschwerdeführer gemäss dessen Aussagen gemeinsam mit F.________ gegen das Auto gestossen habe. Er habe dabei eine akute psychosomatische Belastungsreaktion erlitten. Eine Einstellung sei insbesondere auch deshalb nicht zulässig, da die Beweislage zweifelhaft sei. Stünden sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und gelinge es nicht, die einzelnen Aus-