Die angefochtene Verfügung basiere zudem auf einer unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts. Es lägen gewichtige Gründe vor, die für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Richtigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft sei in weiten Teilen unsachlich und halte einer näheren Prüfung nicht stand. Die Staatsanwaltschaft stelle unkritisch auf die Aussagen der Beschuldigten und deren Vater ab, obwohl an diesen erhebliche Zweifel angebracht seien.