Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren gegen die Beschuldigte ohne Befragung der Zeuginnen G.________ und H.________ nicht einstellen dürfen. Dass es die Staatsanwaltschaft abgelehnt habe, die einzige beim Vorfall anwesende unbeteiligte Person zu befragen, laufe dem Gerechtigkeitsgedanken in stossender Weise zuwider, zumal ihm auf der Gegenseite zwei Personen gegenüberstünden, auf deren (für die Beschuldigte) entlastenden Aussagen sich die Staatsanwaltschaft abstütze. Die angefochtene Verfügung basiere zudem auf einer unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts.