und es schon mehrfach zu polizeilichen Interventionen gekommen sei, wenig glaubhaft. Aufgrund der Würdigung sämtlicher Beweise sei nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigte gegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers getreten habe oder den Beschwerdeführer selbst gegen sein Fahrzeug gestossen habe. Es habe sich insofern kein Tatverdacht gegen die Beschuldigte erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren gegen die Beschuldigte ohne Befragung der Zeuginnen G._____