nach die Beschuldigte, nachdem sie herumgeschrien habe, versucht habe, seine Fahrzeugtüre zu öffnen und dabei mit den Füssen und den Fäusten gegen die Fahrzeugtüre geschlagen habe, erscheine wenig glaubwürdig (richtig: glaubhaft). Vielmehr sei aufgrund der Vorgeschichte rund um die Spielgruppe und der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und ihres Vaters davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch das Fahrzeug von F.________ auf seiner Heimfahrt gestört gefühlt habe und deshalb mitten auf der Fahrbahn stehen geblieben sei und – anstatt vorbeizufahren oder F.________ zum Umparkieren zu bewe-