Sie habe ihren kleinen Sohn dabei gehabt und nur weg vom Beschwerdeführer wollen. Sie habe mit diesem nur höflich reden und ihm sagen wollen, dass er doch bitte Platz machen solle, da sie noch ihren zweiten Sohn habe abholen müssen. 3.2 Mit Verfügungen vom 6. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten sowie gegen F.________ wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung ein. Gegen den Beschwerdeführer erliess sie am 12. November 2019 einen Strafbefehl wegen Nötigung mit folgendem Sachverhalt: F.________ und A.____