Die weiteren Schilderungen zum Vorfall gehen auseinander. Die Staatsanwaltschaft hat die Aussagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2018 gab der Privatkläger an, er sei am 1. März 2018 mit seinem Fahrzeug auf dem Weg nach Hause zum D.________ 12 in E.________ gewesen, als ihm auf der Höhe D.________ 4 ein BMW, der mitten auf der Strasse geparkt habe, die Durchfahrt versperrt habe. Er habe Fotos von dem BMW gemacht. In der Folge sei eine Frau (die Beschuldigte) aus dem BMW ausgestiegen und habe ihn angeschrien.