Die Einstellungsverfügung bezog sich effektiv ausschliesslich auf diesen Straftatbestand, auch wenn unter der Rubrik «Sachverhalt» fälschlicherweise «Tätlichkeiten und Sachbeschädigung» vermerkt worden war. In der Einstellungsverfügung wurde einzig der Sachverhaltskomplex betreffend die Tätlichkeit abgehandelt. Auch aus der Replik geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Beschuldigte einzig der Tätlichkeiten beschuldigt (vgl. S. 2 f. der Replik). Mithin geht es im vorliegenden Strafverfahren ausschliesslich um den Vorwurf der Tätlichkeit. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde resp.