104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Replik vom 24. Januar 2020 hat er sein Rechtsbegehren insoweit eingeschränkt, als dass dieses nur noch die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten betrifft. Die Einstellungsverfügung bezog sich effektiv ausschliesslich auf diesen Straftatbestand, auch wenn unter der Rubrik «Sachverhalt» fälschlicherweise «Tätlichkeiten und Sachbeschädigung» vermerkt worden war.