Die Beschuldigte verzichtete innert gewährter Fristerstreckung auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die angefochtene Einstellungsverfügung sowie ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2018. Mit Replik vom 24. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dass Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten fortzusetzen.