Er beantragte unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung fortzusetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 4. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte verzichtete innert gewährter Fristerstreckung auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die angefochtene Einstellungsverfügung sowie ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2018.