1. Am 6. November 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2019 Beschwerde. Er beantragte unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung fortzusetzen.