Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 504 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2020 Besetzung Oberrichterin J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 6. November 2019 (BJS 18 20049) Erwägungen: 1. Am 6. November 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten ein. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2019 Beschwerde. Er beantragte unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung fortzusetzen. Die Generalstaatsan- waltschaft schloss am 4. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte verzichtete innert gewährter Fristerstre- ckung auf das Einreichen einer Stellungnahme und verwies auf die angefochtene Einstellungsverfügung sowie ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 22. Mai 2018. Mit Replik vom 24. Januar 2020 beantragte der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dass Strafverfahren gegen die Beschuldig- te wegen Tätlichkeiten fortzusetzen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.1]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vor- liegenden Verfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Replik vom 24. Januar 2020 hat er sein Rechtsbegeh- ren insoweit eingeschränkt, als dass dieses nur noch die Einstellung des Strafver- fahrens wegen Tätlichkeiten betrifft. Die Einstellungsverfügung bezog sich effektiv ausschliesslich auf diesen Straftatbestand, auch wenn unter der Rubrik «Sachver- halt» fälschlicherweise «Tätlichkeiten und Sachbeschädigung» vermerkt worden war. In der Einstellungsverfügung wurde einzig der Sachverhaltskomplex betref- fend die Tätlichkeit abgehandelt. Auch aus der Replik geht hervor, dass der Be- schwerdeführer die Beschuldigte einzig der Tätlichkeiten beschuldigt (vgl. S. 2 f. der Replik). Mithin geht es im vorliegenden Strafverfahren ausschliesslich um den Vorwurf der Tätlichkeit. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde re- sp. das mit Replik eingeschränkte Rechtsbegehren ist demnach einzutreten. 3. 3.1 Das eingestellte Strafverfahren gründet auf einem Vorfall vom 1. März 2018 am D.________ 4 in E.________. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 8. August 2018 handelt es sich bei der Örtlichkeit am D.________ um eine schmale öffentliche Strasse, welche in einer Sackgasse endet. Kurz nach der Ein- fahrt in den D.________ befindet sich rechts (D.________ 4) ein grosses Einfamili- enhaus mit einer Spielgruppe. Aufgrund der Spielgruppe (Öffnungszeit: dreimal pro 2 Woche von 08.30 – 11.30 Uhr) kommt es vor, dass die Eltern ihr Fahrzeug an der Strasse entlang kurz parkieren, um die Kinder in die Spielgruppe zu bringen resp. von dort wieder abzuholen. Dabei ist es gemäss Anzeigerapport in der Vergangen- heit schon mehrfach zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer als Anwoh- ner des D. ________ und diversen Eltern gekommen. Unbestritten ist, dass es am 1. März 2018 einen Streit zwischen dem Beschwerdeführer, der Beschuldigten und deren Vater F.________ gab. Die weiteren Schilderungen zum Vorfall gehen aus- einander. Die Staatsanwaltschaft hat die Aussagen der Beteiligten korrekt wieder- gegeben. Darauf wird verwiesen (vgl. S. 2 f. der angefochtenen Verfügung): Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 1. März 2018 gab der Privatkläger an, er sei am 1. März 2018 mit seinem Fahrzeug auf dem Weg nach Hause zum D.________ 12 in E.________ gewesen, als ihm auf der Höhe D.________ 4 ein BMW, der mitten auf der Strasse geparkt habe, die Durchfahrt versperrt habe. Er habe Fotos von dem BMW gemacht. In der Folge sei eine Frau (die Be- schuldigte) aus dem BMW ausgestiegen und habe ihn angeschrien. Er habe nicht darauf reagiert und die Tür seines Fahrzeuges nicht geöffnet. Die Frau habe versucht seine Fahrzeugtür zu öffnen und habe dabei mit den Füssen und den Fäusten gegen die Türe geschlagen. Danach sei der Lenker des BMW (F.________) gekommen und habe sich zu der Frau begeben. Zu diesem Zeitpunkt sei er aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, habe sein Handy genommen und ihnen gedroht die Polizei zu rufen, wenn sie nicht aufhören würden. Die Frau habe ihn sodann gegen sein Fahrzeug gestossen. Ansch- liessend habe der Mann ihn ebenfalls gegen sein Fahrzeug gestossen, habe nach dem Handy in sei- ner Hand gegriffen und dieses gedreht, wodurch der Bildschirm gebrochen sei. Er habe ihnen den gebrochenen Bildschirm gezeigt, aber keiner von beiden habe darauf reagiert. Das Fahrzeug sei da- nach einige Meter zurückgefahren und neben den Parkplätzen der Nachbarschaft parkiert worden. Am 24. Juni 2018 gab der Privatkläger gegenüber der Polizei sodann zu Protokoll, er habe am 1. März 2018 seinen Fotoapparat dabei gehabt, weil er schon länger ein Dossier für die Gemeinde E.________ bezüglich der Verkehrs- und Parksituation am D.________ vorbereite. Die Beschuldigte gab anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei am 22. Mai 2018 an, es habe schon seit längerer Zeit Probleme mit Herrn B.________ gegeben. Sie habe mehrfach das Gespräch mit ihm gesucht, er habe aber immer nur auf Französisch geflucht. Sie habe Angst vor ihm, da er ihr sehr unberechenbar erscheine. Am 1. März 2018 habe ihr Vater vor der Spielgruppe angehalten und sie sei ausgestiegen, um ihren Sohn abzuholen. In der Zwischenzeit habe ihr Vater das Fahrzeug gewendet und habe ganz links am Strassenrand auf sie gewartet. Als sie aus der Spielgruppe ge- kommen sei, habe sie Herrn B.________ mit seinem Auto mitten auf der Strasse gesehen. Niemand habe vorbeifahren können. Herr B.________ sei im Auto gesessen und habe seine Kamera in die Hand genommen. Sie habe ihren Sohn ins Auto gesetzt und sei zum Fahrzeug von Herrn B.________ gegangen, da sie nicht hätten vorbeifahren können. Sie habe an die Fahrertüre geklopft. Er habe wie- der seine Kamera in die Hand genommen und habe Fotos gemacht. Plötzlich habe er ruckartig die Türe aufgestossen. In diesem Moment sei ihr Vater dazu gekommen. Herr B.________ sei dann auch ausgestiegen und habe seine Kamera und sein Handy in der Hand gehalten. Sie sei wieder zu ihrem Sohn gegangen. Sie habe nur gesehen, dass ihr Vater einmal kurz die Hand von Herrn B.________ gehalten habe. Was aber genau vorgefallen sei, könne sie nicht sagen. Sie sei niemals tätlich gegen Herrn B.________ geworden. Ob das Handy von Herrn B.________ einmal zu Boden gefallen sei, könne sie nicht sagen. F.________, der Vater der Beschuldigten, gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2018 zu Protokoll, er sei zusammen mit seiner Tochter zu der Spielgruppe im D.________ gefahren, um den Sohn seiner Tochter dort abzuholen. Er sei ans Ende der Sackgasse gefahren, habe dort ge- 3 wendet und sei wieder zu der Liegenschaft der Spielgruppe gefahren, wo er kurz davor ganz an der linken Strassenseite angehalten habe. Er habe danach einen schwarzen Pickup kommen sehen. Auf der Höhe der Spielgruppe habe dieser plötzlich angehalten. Er habe ihm ein Handzeichen gemacht, dass er doch vorbeifahren solle, da es genügend Platz gehabt habe. Der Pickup sei nicht weitergefah- ren. Seine Tochter sei mit ihrem Sohn aus dem Gebäude gekommen, sei auf den Pickup zugegangen und habe den Fahrer gebeten weiterzufahren, damit sie wegfahren könnten. Der Pickup sei mitten auf der Strasse gestanden. Er habe dann gesehen, wie der Fahrer versucht habe, die Türe gegen seine Tochter zu schlagen, worauf er ausgestiegen sei und ebenfalls zum Pickup gelaufen sei. Der Fahrer sei dann ausgestiegen, habe sein Handy in die Höhe gehalten und habe Fotos gemacht, oder so ge- tan als ob. Er habe ihn aufgefordert keine Fotos zu machen. Als dieser weiter Fotos gemacht habe, habe er kurz an seinen Arm gegriffen und ihn nochmals aufgefordert keine Fotos zu machen. Plötzlich habe dieser gesagt, dass jetzt sein Handy kaputt gegangen sei. Sie hätten sich anschliessend ent- fernt. Bis zum Eintreffen der Polizei hätten sie nicht wegfahren können, da er mitten auf der Strasse stehen geblieben sei. Herr B.________ sei wohl der Meinung, dass die Strasse privat sei, was nicht stimme. Seine Tochter habe ihm mehrmals gesagt, dass sie Angst vor ihm habe sowie andere Mütter auch. Er habe Herrn B.________ nur kurz an seine Hand gegriffen und habe damit klarstellen wollen, dass er keine Fotos machen soll. Er habe ihn weder geschlagen noch gestossen. Es sei kaum mög- lich, dass das Handydisplay kaputt gegangen sei. Das Handy sei nie zu Boden gefallen, es sei immer in der Hand von Herrn B.________ gewesen. Er könne kaum so fest drücken, dass ein Display eines Handys zu Bruch ginge. Er habe auch nicht gegen das Fahrzeug von Herrn B.________ getreten. Zu ergänzen ist, dass die Beschuldigte am 26. März 2019 erneut polizeilich befragt worden ist, wobei sie ihre bereits getätigten Aussagen bestätigte. Sie gab an, dass sie den Beschwerdeführer nie berührt habe. Sie habe mit diesem nur verbalen Kontakt gehabt. Sie sei neben seinem Fahrzeug gestanden und habe an die Scheibe geklopft. Als ihr der Beschwerdeführer die Fahrzeugtüre entgegenge- schlagen habe, sei sie gegangen und ihr Vater sei dazukommen. Sie habe ihren kleinen Sohn dabei gehabt und nur weg vom Beschwerdeführer wollen. Sie habe mit diesem nur höflich reden und ihm sagen wollen, dass er doch bitte Platz ma- chen solle, da sie noch ihren zweiten Sohn habe abholen müssen. 3.2 Mit Verfügungen vom 6. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten sowie gegen F.________ wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung ein. Gegen den Beschwerdeführer erliess sie am 12. November 2019 einen Strafbefehl wegen Nötigung mit folgendem Sachver- halt: F.________ und A.________ standen mit ihrem Fahrzeug links am Strassenrand, um den Sohn von Frau A.________ von der Spielgruppe abzuholen, als der Beschuldigte mit seinem Pickup in den D.________ einbog und in der Mitte der Strasse anhielt. Dabei liess der Beschuldigte seinen Pickup in der Mitte der Strasse stehen und fotografierte die angetroffene Situation, wodurch er dem Fahrzeug von F.________ und A.________ den Weg versperrte, wodurch er mindestens in Kauf nahm, die bei- den während mehreren Minuten an der Weiterfahrt zu behindern. 3.3 In der Einstellungsverfügung betreffend die Beschuldigte führte die Staatsanwalt- schaft aus, aufgrund der übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten sei davon auszugehen, dass es am 1. März 2018 zu einer verbalen Auseinandersetzung ge- kommen sei, als der Beschwerdeführer mit seinem Pickup am Fahrzeug von F.________ habe vorbeifahren wollen. Die Aussage des Beschwerdeführers, wo- 4 nach die Beschuldigte, nachdem sie herumgeschrien habe, versucht habe, seine Fahrzeugtüre zu öffnen und dabei mit den Füssen und den Fäusten gegen die Fahrzeugtüre geschlagen habe, erscheine wenig glaubwürdig (richtig: glaubhaft). Vielmehr sei aufgrund der Vorgeschichte rund um die Spielgruppe und der über- einstimmenden Aussagen der Beschuldigten und ihres Vaters davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch das Fahrzeug von F.________ auf seiner Heimfahrt gestört gefühlt habe und deshalb mitten auf der Fahrbahn stehen geblie- ben sei und – anstatt vorbeizufahren oder F.________ zum Umparkieren zu bewe- gen – seine Kamera zwecks Dokumentation des angeblichen Fehlverhaltens ge- zückt habe. Die Beschuldigte habe ihre Fahrt nach dem Abholen ihres Sohnes fortsetzen wollen, was ihr aufgrund des Fahrzeuges des Beschwerdeführers in der Mitte der Strasse nicht möglich gewesen sei. Zudem dürfte sie sich durch das Fo- tografieren durch den Beschwerdeführer gestört gefühlt haben, was sie veranlasst habe, an die Fahrertüre zu klopfen. Weiter plausibel erscheine, dass F.________ aus seinem BMW ausgestiegen sei, um seiner Tochter beizustehen, als der Be- schwerdeführer ruckartig seine Fahrzeugtüre geöffnet habe. Die Aussage des Be- schwerdeführers, wonach er sowohl von der Beschuldigten als auch von F.________ gegen sein Fahrzeug gestossen worden sei, wirke in Anbetracht der Umstände, dass sich offenbar in der Vergangenheit mehrere Eltern durch das Ver- halten des Beschwerdeführers gestört gefühlt resp. Angst vor diesem gehabt hät- ten und es schon mehrfach zu polizeilichen Interventionen gekommen sei, wenig glaubhaft. Aufgrund der Würdigung sämtlicher Beweise sei nicht davon auszuge- hen, dass die Beschuldigte gegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers getreten habe oder den Beschwerdeführer selbst gegen sein Fahrzeug gestossen habe. Es habe sich insofern kein Tatverdacht gegen die Beschuldigte erhärtet, der eine An- klage rechtfertigen würde. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unrichtige und unvollständi- ge Feststellung des Sachverhalts. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren ge- gen die Beschuldigte ohne Befragung der Zeuginnen G.________ und H.________ nicht einstellen dürfen. Dass es die Staatsanwaltschaft abgelehnt habe, die einzige beim Vorfall anwesende unbeteiligte Person zu befragen, laufe dem Gerechtig- keitsgedanken in stossender Weise zuwider, zumal ihm auf der Gegenseite zwei Personen gegenüberstünden, auf deren (für die Beschuldigte) entlastenden Aus- sagen sich die Staatsanwaltschaft abstütze. Die angefochtene Verfügung basiere zudem auf einer unzutreffenden Würdigung des Sachverhalts. Es lägen gewichtige Gründe vor, die für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Richtigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Die Würdigung der Aussagen des Beschwer- deführers durch die Staatsanwaltschaft sei in weiten Teilen unsachlich und halte einer näheren Prüfung nicht stand. Die Staatsanwaltschaft stelle unkritisch auf die Aussagen der Beschuldigten und deren Vater ab, obwohl an diesen erhebliche Zweifel angebracht seien. Der Tatverdacht der Tätlichkeit könne nicht als entkräftet gelten, zumal die Beschuldigte den Beschwerdeführer gemäss dessen Aussagen gemeinsam mit F.________ gegen das Auto gestossen habe. Er habe dabei eine akute psychosomatische Belastungsreaktion erlitten. Eine Einstellung sei insbe- sondere auch deshalb nicht zulässig, da die Beweislage zweifelhaft sei. Stünden sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und gelinge es nicht, die einzelnen Aus- 5 sagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, sei in der Regel Ankla- ge zu erheben. 3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, es liege auf der Hand, dass ein heftiger Stoss gegen den Beschwerdeführer bei dem von ihm zur Anzeige gebrachten Sachverhalt dazu hätte führen müssen, dass er hart am Fahrzeug angeprallt wäre, was wiederum mit Sicherheit zu einer leichten, vorübergehenden Störung seines Wohlbefindens geführt hätte. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Erstbefragung in einem aufgebrachten Zustand gewesen. Unter diesen Umständen wäre es nur na- heliegend gewesen, wenn er bei seinen Aussagen den Fokus auf die Intensität der körperlichen Einwirkung gegen ihn gelegt hätte, wäre er denn tatsächlich massiv gestossen worden. Der Beschwerdeführer schildere bei seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall indes nur, von der Beschuldigten gegen sein Fahr- zeug gestossen worden zu sein. Er habe keinen Begriff verwendet, der einen hefti- gen Stoss umschreiben würde und auch mit keinem Wort geltend gemacht, durch den Stoss in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt worden zu sein. Anlässlich der zweiten Befragung habe der Beschwerdeführer das Stossen durch die Beschuldig- te nicht einmal mehr konkret geschildert. Auch der Beschwerde seien keine weite- ren Hinweise zur Intensität des Stosses zu entnehmen. Es sei folglich davon aus- zugehen, dass – selbst wenn die Beschuldigte den Beschwerdeführer gegen das Fahrzeug gestossen hätte – die Schwelle zur Tätlichkeit nicht überschritten worden sei. Was der Beschwerdeführer schildere, gehe nicht über eine straflose Rempelei hinaus. Bereits aus diesem Grund sei die Verfahrenseinstellung zu bestätigen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Beschwerde erübrigen würden. Eine Be- fragung der Ehefrau des Beschwerdeführers oder seiner Mieterin würde an dieser Erkenntnis nichts ändern, weshalb die beantragten Beweismassnahmen zu Recht abgelehnt worden seien. 3.6 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Beschuldigte sei schreiend auf sein Auto zugelaufen, habe mehrmals versucht, die Fahrertüre aufzureissen und habe gegen das Auto geschlagen oder getreten. Als der Beschwerdeführer aus dem Auto gestiegen sei, habe sie ihn gegen sein Fahrzeug gestossen. Dieses Ver- halten überschreite das gesellschaftlich geduldete Mass an körperlicher Einwirkung auf eine andere Person wesentlich. Es hebe sich deutlich von einem Schubsen im Gedränge, einem freundschaftlichen Klaps oder harmlosen Stoss ab. Die Handlung der Beschuldigten stelle eine eindeutig aggressive Kraftentfaltung dar. Dass ein Stoss nicht zwingend besonders heftig sein müsse, um den Tatbestand der Tät- lichkeit zu erfüllen, zeige ein Blick in die Rechtsprechung. Es werde bestritten, dass der Stoss nicht heftig gewesen sein soll. Allein die Tatsache, dass der Beschwer- deführer die Stösse bei seiner ersten polizeilichen Befragung nicht explizit als heftig umschrieben habe, könne nicht zu diesem Schluss führen. Es dürfe ihm nicht zu seinem Nachteil gereichen, dass er von der Polizei nicht nach der Heftigkeit des Stosses gefragt worden sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage 6 rechtfertigt oder keinen Straftatbestand erfüllt. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrschein- lich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regeln, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). 4.2 Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein wider- sprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaub- haft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1034/2018 vom 13. Mai 2015 E. 2.3.2). 4.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Dabei setzt auch die Einstellung ein entscheidungsreifes Beweisergebnis voraus. Es dürfen dabei keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 308 StPO). 4.4 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädi- gung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der ge- ringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines ande- ren Menschen. Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 126 StGB). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Das Bun- desgericht nimmt eine Tätlichkeit dann an, «wenn das allgemein übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen über- schritten wird», dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2; 117 IV 14 E. 2a/bb). Ob ein Eingriff in die körperliche Unver- sehrtheit als alltägliches und gesellschaftlich toleriertes Verhalten anzusehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Tatumstände zu entscheiden (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc). Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige. Als weitere typische Beispie- le können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Begiessen mit Flüssigkeiten usw. gelten. Demgegenüber gel- ten der freundschaftliche, oft auch anerkennende Schlag auf den Rücken, der 7 harmlos-aufschreckende Stoss oder Box in die Rippen etc. noch nicht als Tätlich- keiten, auch wenn sie recht heftig ausfallen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N. 3 zu Art. 126 StGB). Noch keine Tätlichkeiten sind ebenfalls harmlose Schubse, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen vor Skiliften, vorkommen können (BGE 117 IV 14 E. 2a/cc). 4.5 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte wegen Tätlichkeiten einzustellen ist, da kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kann nicht gefolgt werden. Vorliegend stehen den Aussa- gen des Beschwerdeführers die gegensätzlichen Aussagen der Beschuldigten und ihres Vaters entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat die Aussagen des Beschwerde- führers als wenig glaubhaft bezeichnet. Zur Begründung verweist sie auf die Vor- geschichte rund um die Spielgruppe und die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und ihres Vaters. Es trifft zu, dass im Anzeigerapport vom 8. August 2018 vermerkt worden ist, dass es schon mehrfach zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer (Anwohner D.________) und diversen Eltern gekommen ist. Dabei erfolgten offenbar auch schon polizeiliche Interventionen, welche indes je- weils ohne Anzeige geregelt werden konnten. Dass auch andere Eltern vom Be- schwerdeführer Angst gehabt hätten, ist demgegenüber nicht objektiviert. Dieser Einwand gründet einzig auf den Aussagen der Beschuldigten selbst (vgl. Z. 26 f.; 55 ff. des Protokolls der Einvernahme der Beschuldigten vom 23. Mai 2018; vgl. auch Z. 50 ff. des Protokolls der Einvernahme von F.________ vom 12. April 2018). Zudem ist betreffend die übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten und ihres Vaters festzuhalten, dass auch gegen F.________ ein separates Straf- verfahren wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung z.N. des Beschwerdeführers geführt wird. Er hat seine Aussagen als ebenfalls beschuldigte Person gemacht, weshalb diese mit Vorsicht zu geniessen sind. Allein aufgrund der vorstehenden Feststellungen kann jedenfalls derzeit nicht geschlossen werden, die Aussagen des Beschwerdeführers erschienen unglaubhaft. Es liegt zurzeit noch kein ent- scheidungsreifes Beweisergebnis vor. Der Beschwerdeführer hat bereits anlässlich der ersten Befragung vom 1. März 2018 ausgesagt, dass sich seine Ehefrau beim fraglichen Vorfall ebenfalls im Fahrzeug befunden habe (vgl. Z. 22 f. des Einver- nahmeprotokolls; vgl. ebenso Z. 47 f. des Protokolls der Einvernahme vom 25. Juni 2018). Mit Schreiben vom 29. März 2018 zu Handen der Kantonspolizei Bern (Ein- gang bei der Staatsanwaltschaft: 13. August 2018) verwies er erneut auf seine Ehefrau, welche den Vorfall bezeugen könne. Zudem könne auch seine Mieterin, H.________, sachdienliche Aussagen machen, da er mit dieser zum Zeitpunkt des tätlichen Angriffs via Freisprechanlage telefoniert habe und sie mitbekommen habe, wie er plötzlich angeschrien worden sei. H.________ habe sich Sorgen um ihn ge- macht, als kurz darauf das Gespräch abgebrochen sei (vgl. auch Z. 107 ff. des Pro- tokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018). Die Be- schwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das vorliegende Strafverfahren nicht ohne vorgängige Einvernahme der genannten Personen abgeschlossen werden kann. Es erscheint nicht gerechtfertigt, bereits aufgrund der bisher getätigten Ermittlungen, welche sich in der Einvernahme des Beschwerdeführers, der Beschuldigten und von F.________ erschöpfen, in antizi- pierter Beweiswürdigung und unter Verzicht auf die beim Vorfall ebenfalls anwe- 8 sende, unbeteiligte Ehefrau des Beschwerdeführers und von H.________, welche zumindest den Beginn der verbalen Auseinandersetzung akustisch mitbekommen haben soll, davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er von der Beschuldigten und ihrem Vater geschildert wird. Zur Beurteilung der Frage, ob die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen, sind vielmehr die Einvernahmen von G.________ und H.________ indiziert. Die Ehefrau des Be- schwerdeführers als unmittelbar am Vorfall anwesende Person kann insbesondere Aussagen dazu machen, wie es zur Auseinandersetzung zwischen dem Be- schwerdeführer und der Beschuldigten sowie deren Vater gekommen ist und ob re- sp. wie heftig der Beschwerdeführer von der Beschuldigten gegen das Fahrzeug gestossen worden ist. Auch H.________ kann Ausführungen dazu machen, ob sie tatsächlich akustisch mitbekommen hat, wie der Beschwerdeführer von der Be- schuldigten angeschrien worden ist, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würde, oder ob es sich hierbei nur um eine freundliche Aufforderung ge- handelt hat, wie es von der Beschuldigten geschildert wird. Durch die Einvernahme von G.________ und H.________ könnte folglich das vorläufig von der Staatsan- waltschaft festgestellte Beweisergebnis noch im gegenteiligen Sinn beeinflusst werden. Erst nach der Einvernahme dieser beiden Personen kann abschliessend beurteilt werden, ob die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen oder nicht. Soweit die Staatsanwaltschaft in der im Nachgang an die Einstellungs- verfügung erlassenen Verfügung betreffend die Abweisung der Beweisanträge aus- führt, es sei davon auszugehen, dass die Aussagen der Ehefrau von jenen des Be- schwerdeführers kaum abweichen dürften und deshalb auch keine neuen fallrele- vanten Erkenntnisse zu liefern vermöchten, ist ihr entgegenzuhalten, dass G.________ immerhin förmlich als Zeugin einvernommen würde und ihr nicht von vornherein unterstellt werden kann, dass sie in unkritischer Weise einfach die Aus- sagen ihres Ehemannes bestätigen würde. Weiter kommt hinzu, dass vorliegend auch eine zusätzliche Einvernahme des Be- schwerdeführers angezeigt ist. Die Generalstaatsanwaltschaft begründet ihren An- trag auf Abweisung der Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer weder in den Einvernahmen noch im Beschwerdeverfahren eine Heftigkeit des Stosses be- schrieben habe. Die Schwelle zur Tätlichkeit sei daher nicht überschritten. Der Be- schwerdeführer hat anlässlich seiner ersten Einvernahme am 1. März 2018 ausgeführt «la femme m’a alors poussé contre ma voiture puis l’homme m’a à son tour pousse…» (vgl. Z. 38 f. des Protokolls der Einvernahme vom 1. März 2018). Gestützt auf diese Aussagen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer lediglich einen leichten Stoss umschrieben hat, welcher keine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB darstellen würde (vgl. E. 4.4 hiervor). Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer zur Intensität des Stosses erst gar nicht geäussert resp. er wurde hierzu nicht näher befragt. Allein der Begriff «pousser» impliziert noch keine leichte Beeinträchtigung der körperlichen Unver- sehrtheit. Auch die zweite Einvernahme des Beschwerdeführers lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen lediglich leichten Stoss zu. Die zweite Befragung des Beschwerdeführers erfolgte nicht in seiner Funktion als Privatkläger, sondern als beschuldigte Person (Strafverfahren wegen Nötigung zum Nachteil der Be- schuldigten und ihres Vaters). Dazumal war ein anderer Sachverhaltskomplex – die 9 Hinderung an der Weiterfahrt – das Hauptthema der Befragung. Auch anlässlich dieser Befragung hat der Beschwerdeführer aber immerhin erwähnt, dass es zu der gemäss Anzeige erwähnten Auseinandersetzung gekommen sei (vgl. Z. 50 des Einvernahmeprotokolls vom 25. Juni 2018). Die Kantonspolizei Bern hat die tätliche Auseinandersetzung in der Folge offensichtlich nicht weiter zum Thema gemacht, wie sich aus der nachfolgenden Fragestellung im Einvernahmeprotokoll ergibt. Spätestens nachdem am 29. März 2018 förmlich der Strafantrag auch wegen Tät- lichkeiten vorgelegen hat, hätte der Beschwerdeführer betreffend die Heftigkeit des Stosses eingehender befragt werden müssen. Allein mit der Aussage des Be- schwerdeführers, dass er von der Beschuldigten gestossen worden sei, kann je- denfalls nicht beurteilt werden, ob eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB vor- liegt, d.h. ob damit das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wurde. Der Sachverhalt ist insoweit noch nicht klar und bedarf weiterer Abklärung. Immerhin soll es sich bei der geltend gemachten Tätlichkeit um einen Stossen gegen das Auto im Nachgang an eine verbale Auseinandersetzung gehandelt haben und der Vorfall hatte den Beschwerdeführer offenbar derart aufgebracht, dass er umgehend nach der Aus- einandersetzung die Polizei rief und gleichentags das Notfallzentrum der Klinik J.________ aufsuchte (vgl. Z. 51 und 99 ff. des Einvernahmeprotokolls vom 25. Juni 2018; vgl. auch den Arztbericht über die notfallmässige Behandlung vom 1. März 2018 [akute psychosomatische Belastungsreaktion]). Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Indem die Staatsanwaltschaft es bei der Aussage des Beschwerdeführers beliess und keine weitergehenden Abklärungen zur Intensität des Stosses machte, ist sie ihrer Ermitt- lungstätigkeit nur unzureichend nachgekommen. Auch insoweit liegt derzeit noch ein unvollständiges Beweisergebnis vor. 4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfü- gung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird die erwähnten zusätzlichen Ermitt- lungshandlungen (Einvernahme G.________, H.________ und des Beschwerde- führers) durchführen. Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht gegen die Beschuldigte erhärtet, weil die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaub- haft erscheinen, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung er- wägen. Andernfalls wird nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage erho- ben und die Würdigung dem urteilenden Gericht überlassen werden müssen (vgl. E. 4.2 hiervor). 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 423 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO [analog]). Rechtsanwalt C.________ macht mit Kostennote vom 5. Februar 2020 ein Honorar von CHF 3‘210.45 geltend (Aufwand von 10 Stunden 50 Minuten à CHF 270.00, ausmachend CHF 2‘925.00, zuzüglich 7 % MWST, ausmachend CHF 229.55, sowie Auslagen von CHF 55.90). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f 10 i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsge- setzes (KAG; BSG 168.11) erscheint die geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Dies aus folgenden Gründen: Zunächst ist festzuhalten, dass nebst dem vorliegenden Beschwerdeverfahren be- treffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte parallel auch ein Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung des Strafverfahrens gegen de- ren Vater bezüglich desselben Vorfalls hängig ist (Verfahrens-Nr. BK 19 405). Der Beschwerdeführer bringt in beiden Beschwerden nahezu dieselben Argumente vor und diese sind inhaltlich praktisch identisch. Er konnte folglich aus Wissen und Ak- tenkenntnis des jeweils anderen Strafverfahrens schöpfen, weshalb es nicht ge- rechtfertigt ist, in beiden Verfahren einen vollen Aufwand zuzusprechen. Der Auf- wand ist vielmehr anteilsmässig zu kürzen. Rechtsanwalt C.________ macht in beiden Verfahren in grösserem Umfang Aufwendungen für das Aktenstudium und die Redaktion der Rechtsschriften inkl. Abschlussarbeiten geltend (vorliegend ins- gesamt 10 Stunden 10 Minuten, wobei teilweise in denselben Aufwandpositionen auch noch ein nicht näher ausgewiesener Aufwand für Korrespondenz aufgeführt wird). Dies erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache (durch- schnittlich) und der Schwere der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (unter- durchschnittlich) als übersetzt. Vorliegend ging es lediglich um die Fragen, ob auf die Aussagen der Beschuldigten und ihres Vaters abgestellt werden kann oder ob es ergänzender Beweismassnahmen bedarf. Zudem war zu prüfen, ob der geltend gemachte Stoss der Beschuldigten eine Tätlichkeit darstellt. Hierbei handelte es sich um keine komplexen Fragestellungen. Der Aktenumfang ist ferner sehr gering und auch die Einstellungsverfügung sowie die Stellungnahmen der Generalstaats- anwaltschaft und der Beschuldigten beinhalten nur wenige Seiten. Die Beschwer- dekammer in Strafsachen hält demnach für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von maximal 7 Stunden als angemessen, aufgeteilt in etwa wie folgt: • 2 Stunden bezüglich Aktenstudium (Einstellungsverfügung, Beweisverfügung, Verfügungen der Beschwerdekammer in Strafsachen, Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten); • 4 Stunden bezüglich Redigieren der Beschwerde und der Replik (inkl. Ab- schlussarbeiten); • 1 Stunde bezüglich Korrespondenz. Die Honorarnote ist nach dem Gesagten um 3 Stunden und 50 Minuten auf 7 Stunden à CHF 270.00 zu kürzen. Hinzuzurechnen sind die notwendigen Ausla- gen von CHF 55.90 sowie die MWST von 7.7 %. Es resultiert eine Entschädigung von CHF 2‘095.75. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 6. November 2019 (BJS 18 20049) wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wird angewiesen, die Strafun- tersuchung gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 2‘095.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten) Bern, 10. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12